
Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.
Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten. |
Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575
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Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
| Implementierung eines Datenschutzmanagements im Unternehmen |
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| Webseite - Artikel |
| Samstag, den 15. August 2009 um 12:07 Uhr |
Implementierung eines Datenschutzmanagements im Unternehmen
1. Formale einmalige Aktionspunkte1.1. Bestellung eines betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten• Für jede juristisch selbständige Unternehmenseinheit. 1.2. Einbindung in die betriebliche Organisation• Unterstellung der Geschäftsführung bzw. direkte Berichtsmöglichkeit gegenüber der GF. 1.3. Erstellung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses• Das öffentliche Verfahrensverzeichnis ist "Jedermann" auf Antrag zur Verfügung zu stellen. 1.4. Realisierung der arbeitsvertraglichen Mitarbeiterverpflichtung• Verpflichtung nach § 5 BDSG (Datengeheimnis) sowie evtl. auf andere Geheimnisse (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Fernmeldegeheimnis, Einhaltung EDV-Richtlinien). 2. Regelmäßige Aktionspunkte und "nice to have"2.1. Schulungs- oder Sensibilisierungskonzept• Angebot regelmäßiger Mitarbeiterschulungen durch DSB oder Vorgesetzen. 2.2. Erstellung der internen Verarbeitungsübersicht• Manuell z.B. durch Vorlagen von BITKOM oder GDD. 2.3. Gewährleisten von Datenschutzkonformität• Prüfung automatisierter Verarbeitungen (neue Verarbeitungen im Rahmen der Freigabeprozesse, alte Verarbeitungen im Rahmen von Audits bzw. anlassbezogen).
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 23. Oktober 2009 um 08:11 Uhr |