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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.

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Newsflash

Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten.

Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575

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Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock - Externer Datenschutzbeauftragter - anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

Meldepflicht zur Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz PDF Drucken E-Mail
Webseite - Artikel
Samstag, den 15. August 2009 um 12:14 Uhr

Meldepflicht

Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (BGBl. 2006 I, Seite 1970 ff.) wurden auch die Vorschriften zur Meldepflicht entsprechend der neuen Regelungen zur Pflicht zur Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz angepasst.

Nach § 4d Abs. 1 BDSG sind Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.

Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

bulletein betrieblicher Datenschutzbeauftragter wurde bestellt

bulletpersonenbezogene Daten werden für eigene Zwecke erhoben, verarbeitet oder genutzt und

höchstens neun Personen sind hiermit beschäftigt

und


die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt entweder im Rahmen eines Vertrags- oder vertragsähnlichem Verhältnis oder aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen.

Die Ausnahmen gelten nicht, wenn

es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogenen Daten von der jeweiligen Stellen

zum Zwecke der Übermittlung oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung

gespeichert werden.

Inhaltlich richtet sich die Meldepflicht nach § 4 e BDSG. Die meldepflichtigen Angaben sind übrigens Bestandteil der internen Verarbeitungsübersicht nach § 4 g BDSG.

Ab wann eine Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist, ab wann eine Meldepflicht besteht und die zugehörigen Ausnahmen, können Sie der folgenden [Tabelle] entnehmen, die ich einmal gemeinsam mit einigen Kollegen entworfen habe. Diese geht ebenfalls auf die interessante Frage ein, wann nach dem BDSG in welchem Umfang eine Verarbeitungsübersicht zu führen ist.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 16. August 2009 um 06:43 Uhr