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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.

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Newsflash

Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten.

Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575

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Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock - Externer Datenschutzbeauftragter - anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

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Änderungen im Datenschutz und in der Telefonwerbung

Internetbetreiber, Versicherungen, Handelskonzerne und Telekommunikationsunternehmen setzen bei ihren Geschäften auf die Auswertung von Kundendaten. Dies führte in jüngster Zeit zu zahlreichen Datenschutzskandalen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben das Datenschutzrecht jetzt verschärft, um die Rechte der Verbraucher besser zu schützen. Ursprünglich wollte das Kabinett das sogenannte "Listenprivileg" abschaffen, das die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Nun dürfen Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel weiterhin auch ohne Zustimmung weitergegeben werden. Neu ist eine zweijährige Dokumentationspflicht. Betroffene müssen ferner über gespeicherte Daten und ihre Quelle informiert werden, um leichter Widerspruch gegen eine Weitergabe einlegen zu können.

Daneben wurden bestehende Sanktionen verschärft und neue Bußgeldtatbestände sowie ein Eingriffsrecht für die Aufsichtsbehörden vorgesehen. Sehr praxisrelevant sind z.B. die Anforderungen an vertragliche Regelungen mit Dienstleistern, die personenbezogene Daten für Unternehmen verarbeiten (Rechenzentren, Outsourcing Dienstleister etc.) und die diesbezüglichen Überprüfungspflichten. Der (interne) Datenschutzbeauftragte bekommt nun ein gesetzliches Fortbildungsrecht und einen echten Kündigungsschutz. Bestimmte Datenschutzverstöße sind zukünftig sogar zu veröffentlichen. Nicht umgesetzt wurden die Pläne zum Datenschutzauditgesetz und zu einem eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Anstelle dessen wurde (erstmal) ein Grundsatzparagraph zum Arbeitnehmerdatenschutz in das BDSG aufgenommen.

Ferner ist am 04.08.2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 12:58 Uhr
 
Auftragskontrolle

Auftragskontrolle - Beachten Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen um Bußgelder zu vermeiden!

Der Gesetzgeber hat mit der aktuellen BDSG Novelle die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung erheblich verschärft:

Der neue § 11 BDSG, welcher zum 01.09.2009 in Kraft tritt, lautet wie folgt:

§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten
des Auftragnehmers,
8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1, Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2, Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für

1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f , 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bußgeldregelung des § 43 Nr. 2b BDSG:

2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,

Damit ergeben sich für Unternehmen zukünftig einige wichtige Veränderungen. Einerseits müssen die vertraglichen Regelungen erheblich konkreter gefasst werden. Andererseits brauchen Unternehmen um so mehr ein internes Kontrollsystem für ihre Auftragsdatenverarbeiter. Selbst als Auftragnehmer wird man um diese Thema nicht mehr herumkommen. Für alle Fragen zu diesem Thema sind wir selbstverständlich – auch weiterhin - der richtige Ansprechpartner für Sie. Wenn Sie mehr über den neuen § 11 BDSG oder die sonstigen BDSG Regelungen erfahren möchten, rufen Sie uns an, wir bieten Ihnen Gruppenseminare und Präsentationen zur BDSG Novelle an. Gerne machen wir auch Briefings für Ihre Unternehmensleitung.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 14:23 Uhr
 
Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Verpflichtung zum Führen eines Verfahrensverzeichnisses

(„Jedermann-Verzeichnis“ und „interne Verarbeitungsübersicht“)

Dem Beauftragten für den Datenschutz eines Unternehmens (betrieblicher Datenschutzbeauftragter) ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4 e Satz 1 BDSG genannten Angaben sowie (zusätzlich) über die zugriffsberechtigten Personen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 e Satz 1 BDSG gibt Aufschluss darüber, welche Informationen ein Unternehmen im Falle einer Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde zu melden hat. Die Meldepflicht ist für Unternehmen heute jedoch eher die Ausnahme. Der wichtigste Befreiungsgrund von der Meldepflicht ist, dass ein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen bestellt wurde.

Man unterscheidet zwischen dem (öffentlichen) Verfahrensverzeichnis / „Jedermann-Verzeichnis“ und der internen Verarbeitungsübersicht.

Das öffentliche Verfahrensverzeichnis ist „Jedermann“ auf Antrag verfügbar zu machen. Eine besondere Antragsbefugnis ist hierfür nicht erforderlich, jeder interessierte Bürger kann sich hierzu an eine beliebige verantwortliche Stelle (Unternehmen) werden. Das öffentliche Verfahrensverzeichnis hingegen enthält nur einen Teil der eigentlich meldepflichtigen Informationen, nämlich die Angaben nach § 4e Abs. 1 Nr. 1- 8 BDSG. Die Beschreibungen der technisch-organisatorische Maßnahmen (§ 4 e Nr. 9 BDSG) sind hier nicht enthalten.

Sofern die Meldepflicht entfällt, da ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt wurde, macht dieser das (öffentlich) Verfahrensverzeichnis im Falle eines Antrags dem Anfragenden verfügbar.

Sofern die Meldepflicht lediglich entfällt, da die Mitarbeitergrenzen unterschritten wurde, trifft diese Verpflichtung die verantwortliche Stelle (vgl. § 4 g Abs. 2 Satz 3), d.h. die Geschäftsführung.


Die (interne) Verarbeitungsübersicht besteht aus den meldepflichtigen Informationen ds § 4 e BDSG sowie (zusätzlich) den Angaben über zugriffsberechtigte Personen (vgl. § 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG). Diese Übersicht ist ausschließlich für interne Zwecke zu erstellen und dient dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Standardaufgaben (Prüfung aller automatisierter Verarbeitungen, Vornahme der Vorabkontrolle in den gesetzlich geregelten Fällen).

Die Pflicht eine Übersicht über die in § 4 e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG genannten Angaben zu führen (und, dass sei am Rande erwähnt, die Zulässigkeit automatisierter Verarbeitungen zu prüfen) besteht auch dann, wenn keine Meldepflicht besteht, insbesondere dann, wenn lediglich neun „Personen“ oder weniger als mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Unternehmen beschäftigt sind, und kein Datenschutzbeauftragter bestellt worden ist.

Nicht entnehmen lässt sich der gesetzlichen Regelung, dass auch eine Liste der zugriffsberechtigten Personen zu führen ist, wenn weder eine Meldepflicht, noch eine Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, besteht (vgl. § 4 g Abs. 2 Satz 1).

Weiterführende Informationen zum Thema Verfahrensverzeichnis:

 

Interne Verarbeitungsübersicht
Verfahrensverzeichnis und Verarbeitungsübersicht nach BDSG -Ein Praxisleitfaden-

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 13:08 Uhr
 
Outsourcing Datenschutz

Das Outsourcing des Datenschutzes bringt Ihnen viele Vorteile:

  • Effektive und zuverlässige Umsetzung der Aufgaben des DSB
  • Kalkulierbare Kosten durch Outsourcing-Vertrag
  • Kostensenkung durch Outsourcing - eigene Mitarbeiter können sich Ihren Hauptaufgaben widmen
  • Keine zusätzlichen Kosten für Aus- und Weiterbildung
  • Vermeidung innerbetrieblicher Interessenskonflikte
  • Unvoreingenommenheit des ext. DSB der Sache und dem Betrieb gegenüber
  • Qualifizierte, praxiserfahrene Berater durch fundierte fachliche Kenntnisse und konsequente Weiterbildung
  • Fokussierung auf praxisrelevante Themen („Datenschutz mit Augenmaß“)

Wird die Stelle des Datenschutzbeauftragten also gerade wieder frei oder wird die bisher hierfür belegte Ressource anderweitig benötigt, sollte Ihnen dies eine Überlegung wert sein.
Gerade in heutigen Zeiten kann das Outsourcing des Datenschutzes eine Option für Unternehmen sein, denn eins ist klar: Die Politik beabsichtigt den Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten zu stärken, in Richtung einjährigen nachwirkenden Kündigungsschutz.
Aktuell besteht im Wesentlichen ein Benachteiligungsverbot.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unverbindlich telefonisch oder per Email, Fax oder auf dem Postweg.

 

 
Sind Sie fit für das neue BDSG?

Auch 2009 hat der Gesetzgeber wieder einiges für Unternehmen an Veränderungen auf Lager. Geplant sind unter anderem Anpassungen im UWG, zum Fernabsatz, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG). Das UWG wurde dabei gerade erst mit Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, deren Anwendungsbereich auf das Verhältnis Gewerbetreibende - Verbraucher (B2C = business to consumer) beschränkt ist, mit Wirkung ab 30. 12. 2008 geändert, was zu zahlreichen Änderungen des UWG geführt hat.

Weitere Änderungen zum Verbraucherschutz gegen unlautere Telefonwerbung sollen nun in Kürze zu einer Anpassung des § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) und anderer Vorschriften führen. Telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern soll nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig sein. Wenn es nach dem Bundesrat geht, soll die Einwilligung sogar in Textform erfolgen. Bereits nach dem Gesetzesentwurf sollen Willenserklärungen, die ein Verbraucher bei einem Telefongespräch abgibt, erst wirksam werden, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie aber auch auf die geplanten datenschutzrechtlichen Änderungen richten. Zum Beispiel sollen diverse zusätzliche Bußgeldtatbestände geschaffen werden. Bußgeldbewehrt ist zukünftig, wenn Unternehmen keine Stichproben bei automatisierten Abrufverfahren (§ 10 BDSG) durchführen oder Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung nicht schriftlich geschlossen worden sind oder nur unvollständige Regelungen im Sinne des § 11 BDSG aufweisen. Wird für den Widerspruch des Betroffenen, seine personenbezogenen Daten zu Zwecke der Werbung, Markt und Meinungsforschung zu verwenden, eine strengere Vorschrift verlangt als für die Begründung diese Rechts, soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls ordnungswidrig sein, wie die Missachtung von Widersprüchen zur Werbung. Die Liste der Änderungen im Bußgeldbereich ist keinesfalls abschließend.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. August 2009 um 15:14 Uhr
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