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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.

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Newsflash

Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten.

Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575

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Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock - Externer Datenschutzbeauftragter - anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte

Landesdatenschutzgesetz Brandenburg
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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. Brandenburg I Nr. 5 vom 31.03.1999, S. 66)

Bisherige Änderungen:

·

zuletzt geändert am 30. November 2007 durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (GVBl. Brandenburg I Nr. 15 vom 05.12.2007, S. 193)

·

geändert am 24. Mai 2004 durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 (GVBl. Brandenburg I Nr. 9 vom 24.05.2004, S. 186)

·

geändert am 18. Dezember 2001 durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung von verwaltungsverfahrens-, ordnungs-, datenschutz-, statistik- und vermessungs- und liegenschaftsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass der Euroeinführung (GVBl. Brandenburg I Nr. 22 vom 20.12.2001, S. 298)

Aufgrund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBI. I S. 243) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der seit 24. Dezember 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

 

1.

die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1996 (GVBI. I S. 185),

2.

den § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1996 (GVBI. I S. 294, 302),

3.

das am 24. Dezember 1998 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz und die hierzu ergangene Berichtigung vom 16. Februar 1999 (GVBI. I S. 63).

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1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz- BbgDSG 506
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)