
Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.
Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten. |
Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575
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Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
| Meldepflicht zur Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz |
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Meldepflicht Nach § 4d Abs. 1 BDSG sind Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
höchstens neun Personen sind hiermit beschäftigt und
Die Ausnahmen gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogenen Daten von der jeweiligen Stellen zum Zwecke der Übermittlung oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert werden. Inhaltlich richtet sich die Meldepflicht nach § 4 e BDSG. Die meldepflichtigen Angaben sind übrigens Bestandteil der internen Verarbeitungsübersicht nach § 4 g BDSG. Ab wann eine Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist, ab wann eine Meldepflicht besteht und die zugehörigen Ausnahmen, können Sie der folgenden [Tabelle] entnehmen, die ich einmal gemeinsam mit einigen Kollegen entworfen habe. Diese geht ebenfalls auf die interessante Frage ein, wann nach dem BDSG in welchem Umfang eine Verarbeitungsübersicht zu führen ist. |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 16. August 2009 um 06:43 Uhr |
Neben den datenschutzrechtlichen Anliegen unserer Kunden umfasst die Beratung insbesondere die Bereiche Arbeitsrecht, IT-Recht, Internetrecht, Telekommunikations- und Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht.
Unserer langjährigen Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten und die zahlreichen Kontakte zu anderen Experten garantieren eine fundierte anwaltliche Beratung.
Befreien Sie Ihr Unternehmen von der rechtlichen Verpflichtung, einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen, ihn auszubilden, weiterzubilden und für Datenschutzaufgaben freizustellen. Wir beraten Sie kostentransparent und flexibel in allen Fragen des Datenschutzes. Sie nutzen jederzeit aktuelles, branchenübergreifendes Praxiswissen, ohne interne Kapazitäten zu binden.
Wir bieten auch Schulungen bzw. Inhousetrainings für Management und Mitarbeiter zu diversen Themen Ihrer Wahl an. Sollten Sie Interesse an einer Schulung haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und teilen uns einfach Ihre Vorstellungen mit.