
Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
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Die Kanzlei Bock beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internetrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Für unsere Mandanten übernehmen wir aber auch gerne andere Aufgaben.
Die Redaktion von NDR Info bekam die brisanten Informationen zugespielt. Die Datensätze enthielten Kundennummer, Adresse, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Geburtstag und die Vertragsabschlüsse der einzelnen Betroffenen. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welche Kunden eine Lebensversicherung abgeschlossen und wie viel Geld sie angelegt hätten. |
Rechtsanwaltskanzlei Michael Bock, 47877 Willich Telefon und Beratungstermin: +49(0)2154 481575
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Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte
| Term | Definition |
|---|---|
| Aberratio ictus |
Fehlgehen der Tat. Ein Begriff aus dem Strafrecht, der die Situation bezeichnet, dass ein Täter statt des vorgesehenen Tatobjektes ein anderes trifft. Beispiel: X möchte Y erschießen. Er zielt, schießt aber versehentlich daneben und trifft O. Rechtsfolge: Versuch bezüglich des vorgesehenen Tatobjektes (Y) und Fahrlässigkeitsdelikt bezüglich des getroffenen Objektes (O). |
| Abschreibung / AfA |
Die Abschreibung ist ein bilanzieller Vorgang. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens werden dabei auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung verteilt und in jedem Jahr nur mit einem Aschreibungsbetrag gewinnmindernd geltend gemacht. Beispiel: Die Anschaffungskosten betragen EUR 10.000, die Nutzungsdauer 5 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag (bei linearer Abschreibung) beträgt EUR 2.000 (EUR 10.000 / 5 Jahre). Handelsrechtlich sind fast alle Möglichkeiten der Verteilung auf die Nutzungsdauer zulässig. So kann progressiv, linear, degressiv oder nach tatsächlicher Nutzung abgeschrieben werden. Die zentralen Normen hierfür sind §§ 253, 254 Handelsgesetzbuch. Die steuerrechtliche Abschreibubng wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt und ist hinsichtlich Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode stärker reglementiert. Vorschriften hierzu finden sich in §§ 7 ff. Einkommensteuergesetz. |
| Abstraktionsprinzip |
Im deutschen Recht ist das schuldrechtliche Geschäft (Vertrag) von der Übereignung der Sache getrennt (lat. abstrakt). Das bedeutet: auch wenn ein Kaufvertrag unwirksam ist, z.B. weil der Käufer minderjährig war, kann der Käufer doch Eigentümer geworden sein, weil sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit der Übereignung auswirkt. |
| actio |
Lateinisch: Klagemöglichkeit, Klage, Handlung |
| actio libera in causa |
Strafbarkeit des Täters für eine rechtswidrige, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat. Begibt sich der Täter vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit (z.B. Betrinken), um später eine rechtswidrige Tat zu begehen, so kann er u.U. nach den Grundsätzen der actio libera in causa wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat verurteilt werden. Die Rechtsfigur der actio libera in causa ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa unterschieden: Bei der vorsätzlichen actio libera in causa führt der Täter die Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbei und begeht dann vorsätzlich ein Delikt, dessen Begehung er bereits zuvor beabsichtigt hatte. Bei der fahrlässigen actio libera in causa führt der Täter vorsätzlich oder fahrlässig seine Handlungs- oder Schuldunfähigkeit herbei, wobei er damit rechnen musste, dass er in diesem Zustand ein bestimmtes Delikt begehen würde. |
| actio pro socio |
Grundsätzlich können Ansprüche von Personengesellschaften nur von allen Gesellschaftern geltend gemacht werden. In "Notsituationen" können Ansprüche der Gesellschaft aber auch für die Gesellschaft (pro socio) durch Klage (actio) nur eines Gesellschaftern geltend gemacht werden. |
| Adhäsionsverfahren |
Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren. Aus Gründen des Sachzusammenhangs hat der Verletze bzw. dessen Erbe die Möglichkeit, seine durch die Straftat entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. |
| Aktie |
Aktien sind Wertpapiere, welche die (namensgleichen) Rechte und Pflichten des Inhabers einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aA) verbriefen. Der Aktionär ist am Grundkapital und dem Liquidationserlös beteiligt. Einen direkten Anteil am Unternehmen erwirbt er jedoch nicht. Vom festgestellten Jahresabschluss wird ihm ein (in der Regel) seinem Anteil am Grundkapital entsprechender Anteil als Dividende ausbezahlt. |
| Aktiva |
Aktiva werden die einer Firma zur Verfügung stehenden Vermögenswerte genannt. Sie bestehen aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. |
| Akzessorietät |
Abhängigkeit einer Sicherheit von der zu sichernden Forderung. Wird die Forderung abgetreten, geht damit zugleich auch das Sicherungsrecht über. Die akzessorischen Sicherheiten sind in § 401 BGB aufgeführt: "Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft". |
| aliud |
Falschlieferung. Gemeint ist, wenn statt der vereinbarten Sache eine gänzlich andere geliefert wird (z.B. Motorrad statt Auto). Vor der Schuldrechtsreform 2002 blieb in solchen Fällen der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bestehen. Der Begriff der Falschleistung muß daher abgegrenzt werden von der Schlechtlieferung (z.B. kaputtes Auto wird geliefert). Dann kamen Gewährleistungsrechte in Betracht. Nach der heutigen Rechtslage ist das aliud dem Sachmangel gleichgestellt (§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3 BGB). Es verbleibt daher auch beim aliud nur der Nacherfüllungsanspruch. Die Problematik verschiebt sich also dahin, ob die Falschlieferung überhaupt noch geeignet ist, als Erfüllung(-sversuch) angesehen zu werden oder eine schlichte Nichterfüllung vorliegt. Nur im letzten Fall bliebe der Erfüllungsanspruch bestehen. |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt "AGB", fälschlicherweise auch oft "AGBs" oder "AGB´s") sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich "das Kleingedruckte" genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (§ 305 Abs. 1 BGB) |
| Amsterdamer Vertrag |
Der Amsterdamer Vertrag war nach der Einheitlichen Europäischen Akte und dem "Maastrichter Vertrag" die dritte umfangreiche Änderung der Gründungsverträge der Gemeinschaften. Er ist kein neues eigenständiges Werk, das an die Stelle der übrigen Verträge getreten ist, sondern er stellt vielmehr eine Ergänzung dieser Verträge dar. Der Vertrag wurde nach einer mehr als ein Jahr dauernden Regierungskonferenz im Juni 1997 fertiggestellt und am 2. Oktober des gleichen Jahres von den Außenministern der fünfzehn Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Am 1. Mai 1999 traten die Bestimmungen des Vertrages in Kraft, nachdem alle Mitgliedsstaaten das Ratifizierungsverfahren gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt hatten. Sinn und Zweck dieses Vertragswerks war es vor allem, die EU-Institutionen demokratischer zu gestalten und mehr Bürgernähe zu erreichen. |
| Amtsermittlung |
Ein Verfahrensgrundsatz, der im öffentlichen Recht und im Strafrecht gilt. Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen - auch wenn der Angeklagte die Tat gesteht. Der Gegensatz hierzu ist die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime. |
| Anfechtung |
Unter bestimmten Umständen können Willenserklärungen angefochten werden. Dadurch wird das Rechtsgeschäft (z.B. ein Kaufvertrag) rückwirkend unwirksam ( ex tunc); d.h. es wird so getan, als hätte es von Anfang an nicht existiert. Eine Anfechtung ist i.d.R. möglich, wenn das Gewollte und das Erklärte unbeabsichtigt auseinanderfallen. Der Anfechtende muss dem anderen aber dessen Schaden ersetzen. Ausnahme: er wurde durch Täuschung oder Drohung von diesem zur Abgabe der Erklärung gebracht. Die Anfechtung ist geregelt in den §§ 119 ff. BGB |