Bußgelder wegen fehlender Bestellung von Datenschutzbeauftragten

06.11.2017. 20:35

Wie man dem Tätigkeitsbericht des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten entnehmen kann, hat sich scheinbar immer noch nicht rumgesprochen, dass ab einer bestimmten Personengrenzen, die ständig und regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, ein Datenschutzbeauftragter zwingend zu bestellen ist. Hierbei zählen übrigens nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilungen, sondern alle Beschäftigte sowie die Geschäftsleitung, mit.

Nachzulesen hier: 8. Tätigkeitsbericht (https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/noeb/taetigkeitsberichte/8-TB-Endfassung-Version-5.pdf).  4 mal ein Bußgeld von 10.000 Euro verhängte, da ein Datenschutzebeauftragter nicht bestellt war. (Seite 144f., 159)

Ihr Michael Bock

Das könnte Sie auch interessieren

23 Oktober 2015

Nutzung vorhandener Kundendaten…

Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung…

Mehr Erfahren
06 Oktober 2015

BGH: Klinik wird zur…

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az.: III ZR 329/14) entschieden, dass ein…

Mehr Erfahren
30 September 2015

Neue Richtlinie von Google…

Google weist darauf hin, dass Nutzer von Google-Produkten wie Adsense, DoubleClick for Publishers oder…

Mehr Erfahren
29 September 2015

Krankenhäuser sind taugliche…

Mit Krankenhäusern werden viele Dinge assoziiert. Häufig aber nicht der Aspekt, dass diese ein taugliches…

Mehr Erfahren
29 September 2015

Datenschutzrechtliche…

Auch Immobilienmakler sind angesichts des Umgangs mit Kundeninformationen regelmäßig mit dem Datenschutz…

Mehr Erfahren
31 August 2015

Datenschutzrecht beim…

Bei Unternehmenstransaktionen tritt das Datenschutzrecht häufig in den Schatten von anderen Rechtsbereichen…

Mehr Erfahren