BVerwGE zur Videoüberwachung in Zahnarztpraxis

06.06.2019. 20:35

Das BVerwG hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Thema VIdeoüberwachung durch Private geäußert. In einem Fall aus 2012, der noch vor in Kraft treten der DSGVO lag, ging es um die Überwachung des Eingangsbereichs einer Praxis durch eine Zahnärztin.

Das BVerwG hat nun eine Entscheidung zu diesem Fall getroffen und sich in dem Fall auch zu der aktuellen Problematik geäußert, ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Regelungen neben der DSGVO im BDSG treffen konnte.

Um es gleich vorweg zu nehmen, soweit es um die Regelungen zur Verarbeitung von Videodaten durch Private geht, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO nicht für private Videoüberwachung einschlägig, so dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (die Private betreffen) nicht anwendbar sind. § 4 Abs.1 Satz.1 Nr.1 und Satz. 2 BDSG sind davon aber nicht betroffen, dürften Unternehmen aber regelmäßig auch nicht so starkt interessieren (gelinde gesagt).

Sehr interessant sind auch die Argumente, mit denen das Gericht die Unzulässigkeit der Videoüberwachung begründet, welche nach Ansicht des Gerichts auch nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) nicht anders zu beurteilen wären.

Nach Ansicht des Gerichts mangelt es an der Erforderlichkeit, da die Vermeidung von Straftaten, wie von der Klägerin vorgetragen, grundsätzlich ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse sei, ein Solches liege aber schon deshalb nicht vor, weil es an der dafür erforderlichen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefährdungslage fehle.

Auch Zahngold und Betäubungsmitteln in den Praxisräumen rechtfertige noch keine Videoüberwachung, denn diese könnten in verschließbaren Behältern, vorzugsweise in anderen Bereichen der Praxis aufbewahrt werden.

Letztlich könne auch die Überwachung von Patienten denen vor oder nach einer Behandlung Betäubungen gesetzt wurden, durch Ausgabe eines Druckknopfs auf mildere Weise erreicht werden.

Das zeigt, dass man sich mit der Begründung einer Videoüberwachung schon viel Mühe geben sollten, wenn man es nicht lieber ganz lässt. Aber ob das in der heutigen Zeit verfängt?

Das könnte Sie auch interessieren

27 Januar 2016

Sonderfall der personenbezogenen…

Schon vor einiger Zeit wurde auf diesem Blog der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.06.2015…

Mehr Erfahren
21 Januar 2015

EuGH: Private Videoüberwachung…

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden (Urt. v. 11.12.2014, Az.: C-212/13), dass…

Mehr Erfahren
17 Dezember 2014

OVG Lüneburg: Videoüberwachung…

Das OVG Lüneburg hat am 29.09.2014 zum Aktenzeichen 11 LC 114/13 entschieden, dass die Überwachung des…

Mehr Erfahren
26 Oktober 2014

AG München: Einbau und…

Das AG München hat am 04.12.2013 zum Aktenzeichen 413 C 26749/13 entschieden, dass die Anbringung eines…

Mehr Erfahren
17 Oktober 2014

VG Ansbach: Installation…

Das VG Ansbach hat am 12.08.2014 zum Aktenzeichen AN 4 K 13.01634 entschieden, dass die Montage und Inbetriebnahme…

Mehr Erfahren
08 Juli 2014

AG Bonn: Fotografieren…

Das AG Bonn hat in seinem Urteil vom 28.01.2014 zum Aktenzeichen 109 C 228/13 entschieden, dass im Wald…

Mehr Erfahren