Wie bereits zuvor in Beitragen auf diesem Blog thematisiert, hatte der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015 (C-362/14) entschieden, dass das Safe Harbor Abkommen gegen EU-Recht verstösst und unwirksam ist.
In einem der letzten Beitrage zu diesem Urteil sind die ersten Konsequenzen, die dieses Urteil mit sich trägt, zu finden.
So hatte auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einem Positionspapier die wesentlichen Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein zusammengefasst.
Am 16.10.2015 hat jetzt auch die Art.-29-Datenschutzgruppe eine Stellungnahme veröffentlicht. Mit dieser setzt die Art.-29-Datenschutzgruppe eine Frist bis Ende Januar 2016, das Safe Harbor Abkommen zwischen Europa und den USA neu zu verhandeln.
In der Zwischenzeit sollen Standardvertragsklauseln und verbindliche Unternehmensregeln weiterhin verwendet werden können. Sollte bis Ende Januar 2016 jedoch keine geeignete Lösung mit den US-Behörden gefunden werden, so seien EU-Datenschutzbehörden verpflichtet, erforderliche und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Dies umfasst auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen der EU-Datenschutzbehörden.
Für die Verhandlungen bis Ende Januar 2016 soll nach der Art.-29-Datenschutzgruppe gelten, dass Lösungen stets durch klare und verbindliche Mechanismen unterstützt werden und EU-Behörden die notwendige Aufsicht über die Transparenz, die Verhältnismäßigkeit, über Rechtsschutzmechanismen und Datenschutzrechte führen sollten.