Rat der EU verabschiedet ein neues Kapitel der Datenschutzgrundverordnung

26.10.2014. 20:35

Nachdem die Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung teilweise zum Erliegen gekommen sind, hat nun der Rat der EU ein neues Kapitel der Verordnung vorläufig verabschiedet.

Das verabschiedete Kapitel soll das vierte Kapitel der Datenschutzverordnung werden und enthält Regelungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen, die Datenverarbeiter zum Schutz der Daten ergreifen müssen, damit die Datenverarbeitung auf dem Boden des Rechts bleibt.

Abweichend von der bisherigen Meinung der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments sieht der Rat der EU u.a. vor, dass sich der Umfang der durchzuführenden Schutzmaßnahmen bei datenverarbeitenden Unternehmen nach dem Maß der Sensibilität der Daten und dem Risiko der Tätigkeit richten soll. Nur „besondere“ Unternehmen sollen insofern verpflichtet sein, umfangreiche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Betroffen sein sollen jedenfalls Unternehmen, die mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Nach der Ansicht des Rats sollen das Gendaten, Angaben zur ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, zum Sexualverhalten oder zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Ebenso sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Unternehmen Daten verarbeiten, deren Nutzung zu Diskriminierungen, Ruf- und Finanzschädigung oder Vertrauensbrüchen führen könnten.

Inwiefern Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sich von solchen über die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung unterscheiden und eine höhere Sensibilität aufweisen sollen erscheint dabei jedoch fraglich. Ebenso können Meinungen, die nicht politischer Natur sind, eine besonders sensible Information darstellen. Ob also die Lösung des Rats der EU, Datenschutzmaßnahmen pauschal an die Sensibilität der Daten anzuknüpfen und damit im Ergebnis eine abgestufte Grundrechtsschutzgewährleistung vorzunehmen, erscheint wohl fraglich.

Eine weitere  vorgesehene Regelung ist, dass auf die Harmonisierung der unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Normen verzichtet werden soll, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen eigene Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Ob ein Unternehmen eigene Datenschutzbeauftragte zu bestellen hat, soll sich insofern nach den jeweiligen nationalen Regelungen richten.

Insgesamt lässt sich bei der vorläufigen Verabschiedung des neuen Kapitels festhalten, dass die Verhandlungen über die EU-Datenschutzgrundverordnung wieder ins Rollen gekommen sind. Auch wenn ein Einigsein sicher derzeit noch nicht vorliegt, so wird doch weiter daran gearbeitet. 2015 soll die Datenschutzreform endgültig beschlossen sein. Es bleibt abzuwarten, ob diese Frist eingehalten wird.

Quellen: Artikel auf heise online vom 13.10.2014, „EU-Rat will die Datenschutzreform abschwächen„.

Das könnte Sie auch interessieren

13 Juli 2015

Mitteilung: Bundesverband…

Auf dem Weg hin zu einer europäischen Datenschutzgrundverordnung zeigen sich laut dem Berufsverband der…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

LAG Köln: Eine Teilkündigung…

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 12.01.2015 (5 Sa 873/14) über die Wirksamkeit…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

BAG: Die Veröffentlichung…

Schon zahlreiche Beiträge dieses Blogs haben die Sensibilität rund um das Thema Arbeitnehmerdatenschutz…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

OLG Hamm: Sammeln von…

In seinem Urteil vom 12.05.2015 (4 U 53/15) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Erlass…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

Mitteilung: Helga Block…

Ende September diesen Jahres wird Ulrich Lepper nach fünf Jahren als oberster Datenschützer in den Ruhestand…

Mehr Erfahren
22 Juni 2015

Connected Cars – Eine…

Die Digitalisierung macht vor keinem Wirtschaftszweig halt. So verwundert es nicht, dass auch die Automobilindustrie…

Mehr Erfahren