Geschäftsgeheimnisschutz

Worum geht es beim Geschäftgeheimschutz?

Seit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG reicht ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille allein, der sich nach außen z.B. in Form einer Kennzeichnung mit „Vertraulich“ zeigt, nicht mehr aus. Vielmehr müssen von der Person, die rechtmäßig die Kontrolle über das Geheimnis ausübt, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG getroffen werden. Hierzu gehört ein unternehmensinternes Geheimnisschutzkonzept, welches zum einen

• eine für den Geheimnisschutz im Unternehmen verantwortliche Person,
• den Schutzbedarf der Informationen und die Klassifizierung der Informatione (Geheimhaltungsstufen),
• geeignete
• vertragliche Maßnahmen: Vertraulichkeitsvereinbarungen mit unterschiedlicher Reichweite
• organisatorische Maßnahmen: Berechtigungskonzept für Zugriff (Need-to- Know-Prinzip)
• angemessene technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahme § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG

festlegt.

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz setzt im Gegensatz zu der bisherigen Regelung im UWG voraus, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses darlegen kann, dass er für sein Know-how durch nach außen hin erkennbare (objektive) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Ein subjektiver Geheimhaltungswille reicht hierfür nicht mehr aus.

 

Wie können wir Ihnen dabei helfen?

Wir stellen Ihnen die neuen Anforderungen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vor und unterstützen Sie bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Umsetzung eines individuellen Schutzkonzeptes für Ihre Geschäftsgeheimnisse.

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