Vertreter nach Art. 27 DSGVO

Wofür braucht man einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO

Nach Art. 4 Nr. 17 DSGVO hat der Vertreter nach Art. 27 DSGVO die Aufgabe, den Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter mit Sitz ausserhalb der EU (vgl. Art. 3 DSGVO) in Hinsicht auf seine Pflichten nach der DSGVO zu vertreten. Nach Art. 27 Abs. 4 DS-GVO hat der Vertreter zudem als Ansprechpartner und Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen zu fungieren. Dies kann ergänzend zum Vertretenen geschehen oder auch an dessen Stelle. Dabei stellt Art. 27 Abs. 5 DSGVO zugleich klar, dass sich durch die Wahrnehmung der Pflichten nichts an der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters ändert.

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